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Telefon: 06726 8071771
lion-king-safaris@email.de

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 African Queen Safaris: Unsere  AGB´s - Gelten auch für Botswanas-Finest.de

Zahlungen für Safaris, Safaripakete, Hotels und Ferienhäuser
Anzahlung 25% des Reisepreises bei Buchung.  Restzahlung 5 Wochen vor Abreise.
 Ausnahmen kann es zur Hochsaison an Weihnachten geben, siehe unten.
Sie erhalten einen Reisepreissicherungsschein, siehe unten.
Die Zahlung ist kostenfrei per Überweisung oder in bar zu leisten.

Unsere Versicherungen:
Reiseveranstalterinsolvenzversicherung
 Schmetterling Reisen GmbH,  Hauptstr. 131, 91286 Geschwand.   Bei der R u. V Versicherungssgruppe.
Rückfragen bitte an Schmetterling Reisen richten. Tel. 09197 6282-100.
Die Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung besteht bei der Axaversicherungs AG, Heidenkampsweg 98, 20097 Hamburg Tel. 01803 556622.
 Rückfragen sind an diese zuwenden.

Auch sollten Sie unbedingt eine Reiserücktrittversicherung abschließen, die deckt die Reisekosten im Falle der Erkrankung ab, sowie eine Auslandreisekrankenversicherung die für Krankheitskosten im Ausland zahlt.
Diese finden Sie unter “Links” auf African-Queen-Safaris.de oder sprechen Sie uns an!

Botswana: Okavango Air Rescue: Hier können Sie eine Versicherung für Luftrettung im Notfall abschliessen, bitte machen Sie das hier:www.okavangorescue.com
 
Allgemeine Reisebedingungen - AGBs von African Queen Safaris,  Stand März 2014

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde African Queen Safaris, Sylvia Rütten, Am Tal 1, 65385 Rüdesheim, nachfolgend Reiseveranstalter (RV) genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.  Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online vorgenommen werden und gilt als Buchung seitens des Kunden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eignen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende dem RV die Annahme innerhalb der Bindungsfrist erklärt.

2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Erfolgt die Buchung kurzfristiger als 5 Wochen vor Reiseantritt, so ist die gesamte Summe bei Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheines fällig.
 In Einzelfällen kann in Abhängigkeit von den Bedingungen der Fluggesellschaften zusätzlich der Flugpreis sofort fällig werden, wenn dies zur Absicherung der Flugscheine nötig ist. In dem Fall werden die Flugdokumente dem Kunden umgehend ausgehändigt. Ausnahmen kann es zur Hochsaison an Weihnachten geben, manche Hotels verlangen dann Zahlung komplett bei Buchung.

3. Leistungen
Für den Umfang der Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen im individuellen Angebot , sowie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf  Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/ Rechnung verbindlich.  Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen  Bestätigung. Der RV behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen Änderungen vorzunehmen, über die der Reisende vor Reiseantritt informiert wird. Hotel - und Ortsprospekte haben unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.
Änderung während des Reiseablaufs: Obwohl alle Bemühungen gemacht werden den geplanten Reiseablauf einzuhalten, nimmt sich African Queen Safaris das Recht, aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Reiseroute oder die Unterbringung kurzfristig zu ändern. Solche Ereignisse können durch saisonale Regenfälle auf Naturstrassen und Landepisten in Wildgebieten die Nutzung derselben unmöglich machen oder durch Wildwanderungen entstehen, oder auch wenn ein Hotel nicht mehr unseren Anforderungen entspricht.

Erfolgt die Beförderung im Linienverkehr, so werden diese Leistungen vom RV lediglich vermittelt. African Queen Safaris übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verspätung von Reisenden, Gepäck oder Gütern bei der Luftbeförderung im Linienverkehr entstehen, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten (siehe Art. 20 Warschauer Abkommen).

4. Leistungs- und Preisänderungen
African Queen Safaris behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern er dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises macht und der damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, Abgaben wie Nationalparkgebühren, Concessionfees oder einer Änderung der für die Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. ( RAD/ € oder €/ ksch oder € / US $) . Der nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. Der RV wird ab dem 20. Tag vor Reisebeginn keinen Gebrauch mehr von seinem Preiserhöhungsrecht machen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der RV in der Lage ist dies anzubieten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,  Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss unter Angabe der Rechnungsnummer erklärt werden. Massgebend für den Rücktritt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. In eigenem Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen, empfehlen wir dringend den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann African Queen Safaris Ersatz für seine getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen erhalten. Der RV kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisetermin in einen prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
 
Stornogebühren:
Mehr als 61 Tage vor Reiseantritt 35%;
zwischen 61 und 32 Tagen vor Reiseantritt : 75 %
weniger als 31 Tage vor Reiseantritt 98% der Gesamtkosten.
Bei Nichterscheinen am Reisetag 100 %.

Stornogebühren bei extra ausgeschriebenen Gruppenreisen:
bis 61 Tage vor Reiseantritt: 35 % des Reisepreises, bei zusätzlichen internationalen Flügen plus Flugstornokosten.
ab dem 60. Tag vor Reiseantritt 85 %, bei zusätzlichen internationalen Flügen plus Flugstornokosten.
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 99 % , bei zusätzlichen internationalen Flügen plus Flugstornokosten.
Bei Nichterscheinen am Reisetag 100 %, bei zusätzlichen internationalen Flügen plus Flugstornokosten.

Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neumeldung. Bei bestätigten Buchungen werden auf Kundenwunsch Umbuchungen bis zum 57. Tag vor Reisenantritt vorgenommen. Es wird eine Umbuchungsgebühr von 100.-€ berechnet, sowie Auslagen für zusätzliche Telefonkosten etc.  Kurzfristige Umbuchungen ab dem 35. Tag werden wie Stornos behandelt und es fallen obige Stornokosten an.

Im Falle eines Rücktritts kann African Queen Safaris jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen, wenn diese über den pauschalierten Betrag hinausgehen.

Bis zum Reisenantritt kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanfordernissen nicht genügt, oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
African Queen Safaris kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder sich in solchem Mass vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem RV im Falle einer Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht nur wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot anbietet. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
c) Rücktritt wegen ungewöhnlicher Umstände. Der RV behält sich vor, die Reise jederzeit abzusagen, wenn dieser Hindernisse ( Unruhen, Naturereignisse)  entgegenstehen, die er nicht oder unter unverhältnismässigen Kosten beseitigen kann, in dem Fall werden dem Reisenden alle bereits an den RV geleistete Zahlungen erstattet. 
Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Kunde als auch der RV den Vertrag kündigen. Der RV darf jedoch für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene  Entschädigung verlangen. 
Der RV ist verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, den Reisenden zurück zu befördern, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

7. Haftung
Besondere Risiken bei Safaris und Naturerlebnisreisen:
Der Kunde erkennt an, dass eine solche Reise körperlich strapaziös sein kann und versichert, dass er körperlich in der Lage ist die gebuchte Tour zu unternehmen. Falls er die Reise aus gesundheitlichen Gründen abbrechen muss, muss er  die entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
Der Kunde ist sich bewusst, das eine Safari ihn in engen Kontakt mit wilden Tieren bringt und die Risiken, die dies mit sich bringt, sind ihm bekannt. Angriffe von Wildtieren sind selten, können aber vorkommen und bei einer Safari in der afrikanischen Wildnis gibt es keine Garantie, dass dies nicht passiert ! Weder der RV, dessen Partnerveranstalter oder deren Mitarbeiter können für Verletzungen oder Unfälle mit Tieren verantwortlich gemacht werden. Den Weisungen der Mitarbeiter des RV oder von dessen Partnerunternehmen beim Zusammentreffen mit Wildtieren ist unbedingt Folge zu leisten. Wenn der Reisende sich dem widersetzt und damit sich selbst und andere Mitreisende in Gefahr begibt, ist ein Ausschluss von weiteren gebuchten  Leistungen möglich, ohne das ein Ersatzanspruch an den RV oder an dessen Partnerunternehmen besteht.

Die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten zu Luft, Wasser oder zu Lande wie Reitausflügen, Bootsfahrten, Ballonfahrten,Tauch- oder Schorchelkursen erfolgt immer auf eigene Gefahr des Reisenden. Besonders Safaris zu Fuss, zu Pferd, mit dem Kamel, in offenen Geländewagen, im Doppeldecker, mit dem Heissluftballon oder mit dem Boot unterliegen einem erhöhten Risiko für Leib und Leben, dies ist dem Reisenden bekannt und er unternimmt diese immer auf eigene Gefahr.

Inlandsflüge: Wird im Rahmen der Reise oder zusätzlich eine Beförderung im Luftverkehr erbracht, so erbringt der RV insoweit Fremdleistungen. Werden Fremdleistungen lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete in eigenem Namen auf, so haftet der RV nur die ordnungsgemässe Geschäftsbesorgung, nicht für das Erbringen der Leistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in dem Falle nach den Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen, die dem Reisenden auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Diese beinhalten u. A. das die Fluggesellschaften üblicherweise mehrere Zwischenstopps auf den Flügen machen können, auch bei kurzen Strecken, das Sie umsteigen müssen, eine andere Landbahn angeflogen wird und das es Verspätungen geben kann, diese sind oft bedingt durch Wildwechsel oder Regenfälle auf den Airstrips oder auch um wirtschaftlich zu fliegen! Dies liegt allein im Ermessen der Fluggesellschaft und des Piloten, darauf hat der RV keinen Einfluss.

Gepäck: Gepäck auf Safaris und auf Inlandsflügen ist meist auf 15 kg  oder 20 kg in weichen Taschen beschränkt. Übergepäck ist extra zu bezahlen, es kann jedoch die Mitnahme verweigert werden, besonders bei harten und großformatigen Koffern. Die hieraus entstehenden Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.  Sollte ein Passagier extrem übergewichtig sein  (über 110 kg) kann u. U. verlangt werden das dieser einen zusätzlichen Platz bucht. Bitte uns vorab zu informieren, damit wir dies abklären.
Zerbrechliche und empfindliche Gegenstände sollten im Handgepäck befördert werden, für Beschädigungen kann der RV keine Haftung übernehmen.

Transfers: Werden mit landesüblichen Fahrzeugen ausgeführt, teilweise Geländewagen oder Kleinbussen. Sitze, Ausstattung und Komfort entsprechen teilweise nicht europäischen Standard!

8. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder sofern der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.  Der RV haftet nicht für Störungen im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistung lediglich vermittelt ( Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen)  werden und die in der Reisebeschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet werden, ein Schadenersatzanspruch gegen den RV ist somit ausgeschlossen. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge USA und Kanada) . Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung von Gepäck. Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt  dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des  Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes

9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismässigem Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung bringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemässen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchen zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Mitwirkungspflicht des Reisenden: Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung  (Manager des Hotels) oder Kontaktadresse zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.  Ist die Kontaktperson oder örtliche Reiseleitung nicht erreichbar oder kann sie die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV mitgeteilt werden.
Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Kontaktperson eine eine Niederschrift über die Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Kontaktperson oder örtliche Reiseleitung nicht befugt.
Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche auf Minderung nicht zu.
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemässer Erbringung von Reiseleistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich per Post beim RV geltend gemacht werden.
9.4: Verjährung: Die Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag verjähren in sechs Monaten, Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung drei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Vertragende


10. Pässe, Visa und Gesundheitsvorschriften
Es liegt in der Verantwortung des Reisenden für die Einhaltung der erforderlichen Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften  zu sorgen. Nachteile, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden,  auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.  Achten Sie darauf, dass der Reisepass, den Sie für die Reise benötigen noch mindestens 6 Monate über ihr geplantes Rückreisedatum Gültigkeit besitzt. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemassnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden, wobei Tropenmediztiner zu bevorzugen sind oder die Gesundheitsämter. Das von African Queen Safaris zur Verfügung gestellte Informationsmaterial erhebt keinen Anspruch auf fortwährende Aktualität oder Vollständigkeit,  wobei wir bemüht sind hiermit auf dem neusten Stand zu sein.

11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

12. Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Wohnsitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagehebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV massgebend.

RV: Botswanas Finest by African Queen Safaris, Sylvia Rütten, Am Tal 1, 65385 Rüdesheim-Presberg, Deutschland.

Stand 1.3.2014